{"id":3969,"date":"2011-05-09T04:58:18","date_gmt":"2011-05-09T03:58:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.abc-berlin.net\/?p=3969"},"modified":"2012-05-02T00:17:22","modified_gmt":"2012-05-01T23:17:22","slug":"thomas-meyer-falk-sicherungsverwahrung-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.abc-berlin.net\/2008\/thomas-meyer-falk-sicherungsverwahrung-verboten","title":{"rendered":"Thomas Meyer-Falk: Sicherungsverwahrung verboten?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.abc-berlin.net\/wp-content\/uploads\/2009\/06\/faust-durchs-gitter.jpg\" rel=\"lightbox[3969]\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-full wp-image-662\" title=\"faust-durchs-gitter\" src=\"http:\/\/www.abc-berlin.net\/wp-content\/uploads\/2009\/06\/faust-durchs-gitter.jpg\" alt=\"faust-durchs-gitter\" width=\"115\" height=\"120\" \/><\/a>Am 04. Mai 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die zur Zeit geltenden Bestimmungen \u00fcber die Sicherungsverwahrung (<a href=\"http:\/\/www.abc-berlin.net\/thomas-meyer-falk-immer-noch-sicherungsverwahrung-und-kein-ende\" target=\"_blank\">zur SV siehe auch<\/a>) allesamt gegen die Verfassung versto\u00dfen. Deshalb sollen im Folgenden die Entscheidungsgr\u00fcnde kurz dargestellt und eine erste Einsch\u00e4tzung abgegeben werden.<\/p>\n<p><em>1.) Das Urteil vom 04. Mai 2011<\/em><\/p>\n<p><em>a.) Vorgeschichte<\/em><\/p>\n<p>Nachdem die Zahl der in SV untergebrachten Personen bis Mitte der 90er soweit zur\u00fcckging (auf knapp 180 M\u00e4nner), dass sogar an eine m\u00f6gliche Abschaffung dieser Ma\u00dfregel gedacht wurde, zogen in Folge hektischer gesetzgeberischer Aktivit\u00e4ten nach spektakul\u00e4ren Sexualmorden, insbesondere zum Nachteil von Kindern, die Verwahrtenzahlen erheblich an auf mittlerweile \u00fcber 500 Personen (zu fast 100% M\u00e4nner).<br \/>\n<!--more-->Sicherungsverwahrung, dies als kleiner Exkurs, erm\u00f6glicht der Justiz seit 1933 (denn die Nationalsozialisten f\u00fcgten die SV in das damalige Reichsstrafgesetzbuch ein) einen Menschen auch \u00fcber die Dauer der eigentlich verh\u00e4ngten Haftstrafe hinaus im Gef\u00e4ngnis zu behalten; zumindest solange, wie er\/sie \u201egef\u00e4hrlich\u201c f\u00fcr die Allgemeinheit ist. Bis 1998 durfte die erstmalige Anordnung der SV maximal 10 Jahre vollzogen werden, seit einer Gesetzes\u00e4nderung noch unter CDU\/FDP (Kohl-Regierung) darf jedoch eine Verwahrung auch bis zum Tode erfolgen.<\/p>\n<p>Seit Gesetzes\u00e4nderungen von 2002\/2004 kann dar\u00fcber hinaus die SV auch nachtr\u00e4glich, also kurz vor dem regul\u00e4ren Haftende angeordnet werden.<\/p>\n<p>Hiergegen klagten erfolgreich einige Verwahrte bis vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte und bekamen von dort bescheinigt, dass einerseits die Haftbedingungen in der SV desolat seien und somit die SV im Sinne der Menschenrechtskonvention eine Strafe darstelle und andererseits deshalb \u2013 weil sie eine Strafe darstelle \u2013 <a href=\"http:\/\/www.abc-berlin.net\/thomas-meyer-falk-urteil-zur-sicherungsverwahrung\" target=\"_blank\">eine r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung, bzw. Anordnung menschenrechtswidrig sei<\/a>.<\/p>\n<p>Da sich allerdings in Deutschland nur wenige Gerichte bereit fanden, die Urteile des EGMR auch auf \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle anzuwenden und die Betroffenen aus der Haft zu entlassen (wie beispielsweise <a href=\"http:\/\/www.abc-berlin.net\/thomas-meyer-falk-einbrecher-aus-sv-frei-r-schueler-entlassen\" target=\"_blank\">Herrn Ralf Sch\u00fcler, einen Einbrecher<\/a>), landeten mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p><em>b.) Entscheidungsgr\u00fcnde<\/em><\/p>\n<p>In dem 178 Abs\u00e4tze umfassenden Urteil verwirft das Gericht einerseits alle wesentlichen Regelungen der Sicherungsverwahrung, da diese angesichts des real praktizierten Vollzugsalltages grundgesetzwidrig seien (aa.), bzw. sofern eine r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung\/Verh\u00e4ngung erfolgte, diese gegen den Vertrauensschutz versto\u00dfe (bb.), billigt aber dem Staat eine lange \u00dcbergangsfrist zu, innerhalb derer die bisherigen Regelungen fortgelten, wenn auch unter Einschr\u00e4nkungen (cc.).<\/p>\n<p><em>aa.) Vollzugsalltag<\/em><\/p>\n<p>Da der Vollzugsalltag weitgehend dem des Strafvollzuges \u00e4hnele und er nicht mal ansatzweise auf die Wiedererlangung der Freiheit ausgerichtet sei, so das Gericht, versto\u00dfe die Sicherungsverwahrung heute gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person.<\/p>\n<p>In den Abs\u00e4tzen 111 ff. macht das BVerfG dann dem Gesetzgeber zahlreiche Vorgaben hinsichtlich der einzuf\u00fchrenden Mindeststandards: die SV, ihr Antritt oder Vollzug m\u00fcssten die \u201eultima-ratio\u201c sein, das hei\u00dft, schon der vorangeschaltete Strafvollzug m\u00fcsse zwingend auf eine Vermeidung der SV ausgerichtet sein, namentlich durch ein intensives Therapieangebot und entsprechende Vollzugslockerungen. So der Antritt der SV dann erfolge, sei zwingend eine umfassende Diagnostik durchzuf\u00fchren, Therapiema\u00dfnahmen und ein multidisziplin\u00e4res Team von Fachkr\u00e4ften haben intensiv auf einen fr\u00fchestm\u00f6glichen Entlassungszeitpunkt hinzuwirken. Die Betroffenen seien auch zu \u201emotivieren\u201c, und zwar durch ein \u201eAnreizsystem (\u2026) das aktive Mitarbeit mit besonderen Verg\u00fcnstigungen oder Freiheiten honoriert oder auch solche entzieht, um Motivation und Mitarbeit zu erreichen\u201c.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt werden diese Vorgaben des Gerichts durch ein Trennungsgebot (Strafhaft und SV sind strikt zu trennen, wobei jedoch die SV-Einrichtungen sich durchaus auf dem Gel\u00e4nde von Gef\u00e4ngnissen befinden d\u00fcrften) und insbesondere ein \u201eRechtsschutz- und Unterst\u00fctzungsgebot\u201c, wonach jedem Verwahrten von Anfang an ein \u201eBeistand\u201c beizuordnen sei, der ihn \u201ebei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterst\u00fctzt\u201c.<\/p>\n<p>Vollzugslockerungen, so kann das Gericht verstanden werden, seien im Regelfall zu gew\u00e4hren und nicht \u2013 wie heute \u2013 nur im Ausnahmefall.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit der Fortdauer der Verwahrung sei j\u00e4hrlich (und nicht wie jetzt nur alle zwei Jahre) gerichtlich zu pr\u00fcfen. Ferner sei ein umfassendes Netzwerk zu schaffen, welches die Verwahrten nach einer Freilassung aufnehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bislang fehle es jedoch an diesen verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards und somit sei das gesamte Institut der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen betreffen folglich alle Sicherungsverwahrten, unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt ihrer Verurteilung. F\u00fcr den Spezialfall der r\u00fcckwirkenden Verl\u00e4ngerung\/Anordnung der SV macht das Gericht weitere Vorgaben.<\/p>\n<p><em>bb.) r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung\/Anordnung der SV<\/em><\/p>\n<p>Weiterhin beharrt das BVerfG auf seiner schon 2004 vertretenen Ansicht, die SV stelle keine Strafe dar, und positioniert sich hier eindeutig gegen die Rechtssprechung des EGMR. Allerdings gewichtet heute \u2013 im Gegensatz zu fr\u00fcher \u2013 der 2. Senat den Vertrauensschutz h\u00f6her und ber\u00fccksichtigt auf dieser Ebene die Urteile des EGMR von 2009-2011.<br \/>\nDa die Menschenrechtskonvention die Verwahrung \u201epsychisch kranker\u201c Menschen (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe 3 EMRK) durchaus erlaubt, m\u00fcssen nun bei den sogenannten \u201eAltf\u00e4llen\u201c (also jenen, die vor der Reform von 1998 zu SV verurteilt wurden oder bei denen die SV nachtr\u00e4glich angeordnet wurde) umfangreiche Begutachtungen bis sp\u00e4testens 31.12.2011 erfolgen. Eine weitere Verwahrung ist demnach nur zul\u00e4ssig, \u201ewenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\u201c drohe und der Untergebrachte zugleich an einer \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c leide. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat bis zum 31.12.2011 die Freilassung zu erfolgen.<\/p>\n<p>Um es nochmal zu betonen, diese besonders hohe H\u00fcrde f\u00fcr eine weitere Sicherungsverwahrung betrifft ausschlie\u00dflich die erw\u00e4hnten \u201eAltf\u00e4lle\u201c, deren Zahl je nach Sch\u00e4tzung 70-100 der \u00fcber 500 Verwahrten umfasst.<\/p>\n<p><em>cc.) lange \u00dcbergangsfrist<\/em><\/p>\n<p>Das Gericht weigert sich, die Verwahrten sofort aus der Haft zu entlassen, da dies (Randnummer 168 des Urteils) \u201ezu einem Chaos f\u00fchren w\u00fcrde\u201c und ein \u201erechtliches Vakuum entst\u00fcnde\u201c. Bis 31. Mai 2013 bekommen der Bund und die 16 L\u00e4nder Zeit, eine den Grunds\u00e4tzen des Urteils gerecht werdende gesetzliche Regelung zu schaffen. Wobei das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich betont, dass die Gesetze den Anstalten und Gerichten k\u00fcnftig eindeutige Vorgaben zu machen h\u00e4tten und ihnen keine allzu gro\u00dfen Spielr\u00e4ume belassen d\u00fcrften.<br \/>\nErw\u00e4hnenswert ist noch die Folge f\u00fcr den aktuellen Vollzugsalltag der Sicherungsverwahrten. In einem Nebensatz (Randnummer 172) verweist das Gericht darauf, dass wegen des aktuell verfassungswidrigen Zustandes den Betroffenen ausschlie\u00dflich jene Beschr\u00e4nkungen auferlegt werden d\u00fcrften, \u201edie unerl\u00e4sslich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten\u201c.<\/p>\n<p><em>2.) erste Einsch\u00e4tzung des Urteils<\/em><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick mag es einem Paukenschlag gleichkommen, wenn das h\u00f6chste deutsche Gericht die Sicherungsverwahrung insgesamt f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Jedoch begibt es sich dann durch seine Weigerung, die Betroffenen sofort freizulassen, in Konflikt mit Artikel 104 Abs. 1 GG, wonach nur auf Grund eines f\u00f6rmlichen Gesetzes die Freiheit der Person beschr\u00e4nkt werden darf. Hier setzt das Gericht seine aus Sicht der Verwahrten willk\u00fcrliche Rechtsprechung von 2004 fort, als es auch schon Gesetze zur Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig klassifizierte, ohne aber die Betroffenen freizulassen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon f\u00fchrt das Urteil, auch bedingt durch missverst\u00e4ndliche Medienberichte, dazu, dass nicht nur Menschen in Freiheit, sondern gerade auch in Haft nun der Ansicht sind, die Sicherungsverwahrung sei abgeschafft oder werde zumindest durch einen hotelartigen Vollzugsalltag ersetzt. Nichts davon trifft zu; auch das BVerfG h\u00e4lt fest an dem Gedanken von 1933, Menschen trotz Verb\u00fc\u00dfung ihrer Haft, ggf. auch bis zu deren Tod weiterhin zu verwahren \u2013 wenn auch (zugegebenerma\u00dfen) unter komfortableren Bedingungen als jetzt.<\/p>\n<p>Wie allerdings mit der Menschenw\u00fcrde zu vereinbaren sein soll, dass die Anstalten im Rahmen des \u201eMotivationsgebots\u201c (Randnr. 114) Freiheiten und Verg\u00fcnstigungen ausdr\u00fccklich entziehen d\u00fcrfen, wenn Verwahrte nicht mitspielen wollen, so wie es das Behandlungsteam w\u00fcnscht, erscheint schon jetzt fraglich.<br \/>\nNicht weniger bedenklich sind auch die Ausf\u00fchrungen zur \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c, die gegeben sein muss, um \u201eAltf\u00e4lle\u201c auch weiterhin verwahren zu k\u00f6nnen (Randnr. 151 ff), und sich dann ganze Abs\u00e4tze dem (vergeblichen) Versuch widmen, aus delinquentem Verhalten eine \u201epsychische St\u00f6rung\u201c abzuleiten. Das dahinter stehende Menschenbild verdient Kritik, denn hier werden Menschen zu Objekten staatlicher Definitionsversuche von Krankheiten. \u201eDu bist KRANK \u2013 deshalb bleibst du hinter Gittern\u201c, das ist die kurze, aber pr\u00e4gnante Schlussfolgerung.<\/p>\n<p>Es bleibt nun erstmal nur abzuwarten, wie sich bis 2013 die Rechtslage entwickeln wird. Aber sp\u00e4testens wenn der erste \u201eAltfall\u201c sich erneut bis zum EGMR durchgeklagt hat, wird neuer \u00c4rger ins Haus stehen.<\/p>\n<p><em>Thomas Meyer-Falk<br \/>\nc\/o JVA \u2013 Z. 3113<br \/>\nSch\u00f6nbornstr. 32<br \/>\nD-76646 Bruchsal<\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"http:\/\/www.freedom-for-thomas.de\/\" target=\"_blank\">www.freedom-for-thomas.de<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.freedomforthomas.wordpress.com\/\" target=\"_blank\">www.freedomforthomas.wordpress.com <\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 04. 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